Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat neue Dienstanweisungen für ARGE-Mitarbeitende herausgegeben. Ohne auf allzu viele Details eingehen zu wollen, eines sollte doch erwähnt werden.
Die BA gestattet ihren Mitarbeitenden, bei Verdacht auf besonders schwerwiegenden Leistungsmissbrauch (Was ist das überhaupt?) die Betroffenen zu observieren (BA-Dienstanweisung Rz. 6.11). Zunächst wird definiert, was Observationen sind und herausgestellt, dass solche Maßnahmen nur der Polizei und den Nachrichtendiensten erlaubt sind. Observationen durch die ARGEn seien grundsätzlich unzulässig, heißt es weiter.
Was die BA jedoch von ihren eigenen Grundsätzen hält, wird im nächsten Satz erläutert. Bei fehlender Möglichkeit anderweitiger Aufklärung und besonders schwerwiegendem Leistungsmissbrauch seien Observationen doch zulässig.
Einfachste Grundrechte werden, ohne gesetzliche Grundlage, per Dienstanweisung (!) außer Kraft gesetzt. Kommentieren kann man eine solche Dreistigkeit eigentlich nicht mehr. Jeder ALG II-Berechtigte muss sich bewusst sein, dass bereits das Anschwärzen durch einen schlecht gelaunten Nachbar ausreichen kann, um solche Maßnahmen in Gang zu setzen.
Statt Missbrauch und gesetzwidriges Verhalten in den eigenen Reihen zu untersuchen und zu unterbinden, wird gegen ALG II-Berechtigte mit nachrichtendienstlichen Mitteln vorgegangen. Ich frage mich, wann die BA ihren Mitarbeitenden Richtmikrophone und Nachtsichtkameras zur Verfügung stellt.