Gericht untersagt ALG II-Berechtigtem Restaurantbesuch

Nee, ganz so weit ist es noch nicht. Aber mit Lottospielen könnte es für ALG II-Berechtigte bald endgültig vorbei sein. Das Landgericht Köln entschied in einem Wettbewerbsverfahren, dass WestLotto keine Lottoscheine mehr an Hartz IV-Empfänger (gemeint sind ALG II-Berechtigte) verkaufen darf. Das Gericht bezieht sich dabei offensichtlich auf den Glücksspielstaatsvertrag, nach dem Personen von der Teilnahme ausgeschlossen werden können, die „… Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen … stehen“.

Wie das aber überprüft werden kann, darüber schweigt sich das Gericht aus. Vielleicht sollte jede Lottoannahmestelle und jeder Kiosk mit den Rechnern der Bundesagentur für Arbeit vernetzt werden, das Problem der Kontrolle wäre gelöst.

Ausbaufähig erscheint mir der pädagogische Ansatz gegenüber Sozialleistungsberechtigten, die unterhalb des Existenzminimums leben müssen. Auch beim Restaurantbesuch steht ein Betroffener kurz vor einer Zechprellerei, juristisch Eingehungsbetrug genannt. Davon ist (verkürzt gesagt) die Rede, wenn jemand bei seiner Bestellung wusste, dass ihn der Wirt nicht bedienen würde, wenn diesem die echten Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt gewesen wären. Um auch nur den Verdacht des Betruges und ein damit zusammenhängendes Ermittlungsverfahren zu vermeiden, sollte im Wege der Prävention über ein Restaurantverbot nachgedacht werden. Pädagogische Ansätze haben wir im SGB II ohnehin schon, denken wir nur an die Sanktionen insgesamt. Besonders deutlich wird dies dann, wenn  Berechtigte sanktioniert werden müssen, die die Anbahnung einer Arbeit durch ihr Verhalten verhindern (§ 31 SGB II). Oder wenn sich Berechtigte durch ihr sozialwidriges Verhalten (sic!) ersatzpflichtig machen (§ 34 SGB II). Gott sei Dank sind Alkohol und Nikotin bei der Berechnung der Regelsätze bereits gestrichen… 

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