Für alle ABS-Geschädigten

gibt´s ein klein wenig Hoffnung. Wir haben hier schon oft über die Rechtswidrigkeit der „Ein-Euro-Jobs“ beim selbsternannten InKompetenzzentrum ABS berichtet und dabei insbesondere kritisiert, dass es in vielen Fällen an der gesetzlich geforderten Zusätzlichkeit der „Jobs“ fehlt.

Fehlt das Merkmal der Zusätzlichkeit, und dies ist nicht nur selten der Fall, steht dem/der Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Sie  können unter bestimmten Voraussetzungen die Differenz zum Tariflohn einklagen, so das Bundessozialgericht in zwei Entscheidungen vom 13.04.11.

Ob dies den Betroffenen im Rahmen der allgemeinen Beratungspflicht im Jobcenter auch so mitgeteilt wird?

Ein Kommentar bei „Für alle ABS-Geschädigten“

  1. […] sind nun mal nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse und zusätzlich sind. Hier hatten wir darüber […]

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