Gregor Kochhan: Beim Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses sehen wir Nachholbedarf in Sachen Demokratie
Auf der Tagesordnung der heutigen Sitzung des Jugendhilfeausschusses fehlen zwei wichtige Punkte: Eine Anhörung der von Sparbeschlüssen betroffenen Träger und Vereine und eine Klage gegen die doppelte Kassierung eines Kreistagsbeschlusses durch die Landrätin – beides Anträge der bündnisgrünen Kreistagsfraktion. „Natürlich legt Lars Bergemann als Ausschussvorsitzender die Tagesordnung „seines“ Ausschusses fest“, erläutert der bündnisgrüne Fraktionsvorsitzende Gregor Kochhan. „Das bedeutet aber nicht, dass er inhaltliche Diskussionen unterdrücken darf! An inhaltlichen Diskussionen scheint er aber nicht wirklich interessiert zu sein. Wir dürfen daran erinnern, dass es Bergemann war, der den Sonderkreistag am 18.01.13 mit der Begründung schwänzte, er wolle keine „sinnlose Zeit“ absitzen. Wir müssen ihn wohl an seine Verpflichtungen seinen Wählern gegenüber erinnern. Auch die Kommunalverfassung M-V schreibt die Pflicht zur Teilnahme an Sitzungen* vor“, sagte Kochhan.
Auf der Tagesordnung der heutigen Sitzung des Jugendhilfeausschusses steht zwar eine Vorlage der Landrätin, nicht aber die beiden fristgerecht eingegangenen Beschlussvorlagen der Bündnisgrünen. „Es gibt gute parlamentarische Gepflogenheiten, z. B. die, dass rechtzeitig eingegangene Beschlussvorlagen auch behandelt werden, selbst wenn die Tagesordnung durch Ausschussvorsitz und Fachamt festgelegt wird. Das Vorgehen von Lars Bergemann ist einmalig und verstößt gegen alles, was in Kommunalparlamenten eine Zusammenarbeit möglich macht“, so Michael Steiger, bündnisgrünes Kreistagsmitglied im Ausschuss. „In Kommunalparlamenten sollte parteiübergreifend an der Sache gearbeitet werden. Diesen Grundsatz hat Bergemann jetzt aufgegeben“, so Steiger.
Nach Rücksprache hätte man sich auf ein anderes Verfahren einigen können. „Aber nach Gutsherrenart Vorlagen einfach nicht auf die Tagesordnung zu setzen, geht gar nicht!“, so Kochhan, und weiter: „Was würde Bergemann sagen, wenn dies in anderen Ausschüssen mit seinen Vorlagen so geschähe?“
* § 23 Abs. 3 S. 3 Kommunalverfassung: Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind zur Teilnahme an den Sitzungen und zur Mitarbeit verpflichtet, wenn sie nicht aus wichtigem Grund verhindert sind.
Bildquellen
- Gregor Kochhan 2011: Bildrechte beim Kreisverband
- Michael_Steiger: Bildrechte beim Kreisverband