Straßenreinigungsgebühren

Den satzungsgemäßen Straßenreinigungsgebühren für die Stadt liegt eine Kalkulation des Unternehmens GEG GMBH, das sich zu 51 % in kommunalem Besitz befindet, zugrunde. Diese Kalkulation ist nach einer Musterkalkulation des Bundesverbandes der Entsorger aufgestellt worden. Eine Ausschreibung des städtischen Auftrages hat nicht stattgefunden und die Stadt vertritt in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Auffassung, dies sei nicht fehlerhaft, denn die GEG habe nach den Gesichtspunkten des Komunalabgabengesetzes M/V, also nach Kriterien der Kostendeckung, kalkuliert.  Allein die Tatsache, daß die Kalkulation nach der Musterkalkulation eines Verbandes kommerzieller Unternehmen erstellt wurde, macht die Fehlerhaftigkeit dieser Aussage deutlich.

 Überdeutlich wird dies aber, wenn man das Zahlenwerk genauer unter die Lupe nimmt. So wird beispielsweise darin ein Straßenreinigungsfahrzeug bei einer angegebenen Laufleistung von ca. 10.000 km p.a. über einen Zeitraum von 7 Jahren abgeschrieben. Verschlissen ist es aber nach dieser Zeit sicher nicht – Veräußerungsgewinne werden aber nicht berücksichtigt. Es werden Kosten für die KFZ Steuer eingestellt – die drei Straße- bzw. Gehwegkehrmaschinen haben aber grüne Kennzeichen, d.h. sie sind KFZ-steuerfrei zugelassen. Es wird „Wagnis und Gewinn“ kalkuliert – obwohl nur Kostendeckung erlaubt ist.  Es werden Kosten für eine Fahrzeugreserve eingestellt, obwohl nach den Angaben der Kalkulation ein Zweitfahrzeug vorhanden ist,d as nicht ausgelastet wird. Ferner sind Kosten für Wartung und Ersatzteile in erheblichem Umfang einkalkuliert, jedoch bleibt die Kalkulation jeden Nachweis der in der Vergangenheit tatsächlich angefallenen Kosten schuldig und das sind noch lange nicht alle Probleme der aufgestellten Kalkulation.

Zusammengefaßt: Die GEG GmbH hat der Stadt eine Kalkulation für die Gebührenberechnung übergeben, die mit der betrieblichen Realität des Unternehmens nichts zu tun hat und die Stadt hat dies für bare Münze genommen und stellt den Bürgern diese Kosten in Rechnung. Diese Beträge tragen zu dem beachtlichen Gewinn der GEG GmbH, der bei sagenhaften 30 % liegen soll, nicht unwesentlich bei. Die Gesellschafter der GEG dürfen sich freuen und die Bürger zahlen.

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Ein Kommentar bei „Straßenreinigungsgebühren“

  1. Lieber RAL,
    jetzt bin ich ein wenig überrascht, dass ich hier als Kläger in dieser Sache Details aus der Klageschrift sowohl vor dem VG als auch vor dem OVG finde. Wie kommt man an diese Informationen? Bitte um eine Information an meine Mailadresse.
    Oder ist es Zufall, dass Sie auf die gleichen rechtlichen Probleme gestoßen sind? Es ist natürlich nur ein kleiner Auszug einer 13-seitigen Klageschrift mit vielen Anlagen im Falle der Klage vor dem OVG.
    Zum Ergebnis vor dem Verwaltungsgericht hatte ich schon hier kommentiert:
    http://blog.gruene-vorpommern-greifswald.de/2009/02/09/grune-fordern-mehr-offenheit-bei-strasenreinigung/#comments
    Die wichtigste Erkenntnis noch einmal wiederholt:
    … da Beschlüsse der Bürgerschaft für einen Verwaltungsrichter den Charakter einer Bulle des Papstes haben. …kann man nicht gewinnen!
    Mein Appell an die Abgeordneten der Bürgerschaft: Bitte kontrolliert die Beschlusvorlagen der Stadtverwaltung gründlicher und holt Euch, wo notwendig, fachkundigen Rat von außen.
    Die neue Straßenreinigungsgebührensatzung 2009 enthält übrigens für die Bürger der Straßen, die aus dem Reinigungsplan gestrichen wurden, eine verwaltungsrechtlich vorbereitete und bisher sanktionierte Betrugsregelung. Die überzahlten Gebühren aus den Vorjahren werden nicht erstattet. Ich versuche seit Anfang Januar mit der Stadtverwaltung eine gütliche Einigung zu erzielen. Bisher und wohl endgültig ohne Erfolg.

    Mit freundlichen Grüßen
    M. Peters

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