Abwrackprämie und ALG II

Die hiesigen Behörden, bekannt dafür, Entscheidungen von Landessozialgerichten anderer Bundesländer schlicht zu ignorieren, werden den heutigen Beschluss des LSG NRW, über den mvrego.de berichtet, sicherlich zur Kenntnis nehmen und zügig umsetzen. Heißt es sonst immer, Urteile der Gerichte anderer Bundesländer, wenn sie für Betroffene positiv sind, seien für Mecklenburg-Vorpommern nicht bindend, so möchte ich wetten, dass die Entscheidung des nordrheinwestfälischen LSG zur Begründung von Ablehnungen entsprechender Anträge sicherlich gerne herangezogen wird.

Die Begründung des Gerichts vermag allerdings nicht zu überzeugen. Allein darauf abzustellen, dass mit der (aus anderen Gründen unsinnigen) Prämie die Lage der ALG II-Berechtigten so günstig beeinflusst werde, dass daneben Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II nicht gerechtfertigt wären, ist nicht weiter gedacht. Vielmehr ist das Auto auch bei ALG II-Berechtigten geschütztes Vermögen. Die Prämie geht auch nicht in die Verfügungsgewalt des Betroffenen, sondern fließt direkt an das Autohaus. Eine zu günstige Beeinflussung der Lage der Betroffenen, die durch ein neues Auto in dieser unserer Gesellschaft viel zur immer wieder geforderten Flexibilität beitragen, kann ich nicht zu erkennen.

7 Kommentare bei „Abwrackprämie und ALG II“

  1. Zitat: „Die Prämie geht auch nicht in die Verfügungsgewalt des Betroffenen, sondern fließt direkt an das Autohaus.“

    Leider stimmt das nicht (und damit die ganze darauf aufbauende „Argumentation“). Ein Blick ins Gesetz genügt und schon wird klar, Antragsteller für die Umweltprämie ist die Privatperson, auf der das abzumeldende Fahrzeug zugelassen ist. Der Antragsteller ist zugleich Empfänger der Zuwendung. Wenn das Autohaus bereits bei der Zulassung bzw. dem Kauf des neuen Fahrzeuges den Betrag abzieht, dann ist eine reine Kulanzregelung und sie erfolgt in der Regel nur gegen eine Abtretungserklärung des „Prämienberechtigten“. Ein wenig mehr Sachlichkeit würde dem Blog wirklich guttun.

    1. Antragsteller ist die Privatperson, so weit richtig. Die Realität sagt aber, dass die Händler häufig in Vorkasse ( http://www.auto.de/magazin/showArticle/article/23416/Abwrackpraemie-Bearbeitungsdauer-treibt-Haendler-in-den-Ruin ) gehen und sich die Prämie abtreten lassen.
      Damit geht das Geld, wenn es denn kommt, direkt an den Händler und gelangt nicht in die Verfügungsgewalt des ALG II-Berechtigten. Ähnlich wie z.B. die Eigenheimzulage, die zur Sicherung eines Kredites an das Kreditinstitut abgetreten ist und nach ständiger Rechtsprechung kein Einkommen darstellt.
      Und dass das Auto geschütztes Vermögen ist (§ 12 Abs. 3 SGB II), ist wohl klar.

      1. Das es sich bei dem Auto um geschütztes Vermögen i.S.d.Vorschrift handelt, ist unbenommen.
        Soweit ausgeführt wird, die Prämie werde bereits im Vorfeld abgetreten und damit gehe das Geld nicht in die Hand des Antragstellers, ist dies – unbenommen – sicherlich tatsächlich richtig. Jedoch – sehr untechnisch – verfügt der Antragsteller damit bereits im Vorfeld über seinen „geldwerten“ Anspruch. Daher handelt es sich wohl um einen Vermögenszufluss bzw. zu berücksichtigende Einkünfte, welche bei der Leistungsgewährung zu sodann zu berücksichtigen sind.

        Das diese – rechtliche – Regelung als unsozial gegenüber den Bedürftigen erscheint, steht leider auf einem ganz anderen Blatt.

        1. Wir haben zwei Fragen zu stellen bzw. zu beantworten: Zufluss oder nein und die Frage der Zweckgebundenheit. Bereits den Zufluss kann ich mit Argument verneinen, dass das Geld nicht in meine Verfügungsgewalt kommt, da bereits vor Zufluss abgetreten, siehe auch die Eigenheimzulage. Weiter sind aber auch solche Einkünfte geschützt, die zweckgebunden sind (§ 11 Abs. 3 SGB II) und einem anderen Zweck als der Lebensführung dienen. Dies dürfte unstreitig sein bei der „Abwrackprämie“. Stellt sich nur noch die Frage, ob diese Zahlung die Lage des Empfängers nicht zu günstig beeinflussen. Und hier spielt die Abtretung wieder eine Rolle, da etwas, das ich nicht erhalte, mir auch nicht zugute kommt.

  2. „Intermezzo“:
    Ich kann mich dem immer noch nicht anschließen. Ungeachtet dessen ist nach etwas Recherche die PM auf mvregio wohl nicht richtig. Das SG Magdeburg (S 16 AS 907/09 ER, Beschluss v. 19.04.09) hat in einem Eilverfahren die Anrechnung verneint. Die Vorinstanz des LSG NRW war das SG Dortmund (S 28 AS 131/09 ER). Also liegen hier bereits zwei unterschiedliche Entscheidungen vor, welche zur Argumentation eingesetzt werden können. Ich versuche gerade, den Text der Entscheidungen zu erhalten, falls irgendjemand schneller ist oder den Text schon da hat…Danke.

    1. SG Magdeburg ist hier zu finden:
      http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=90035
      Der Beschluss des LSG NRW ist sicherlich noch nicht im Volltext zu haben.

  3. Wenn der Leistungsbezieher einen Anspruch abtritt, dann muss er einen Anspruch inne gehabt haben, über den er verfügen konnte. Insofern handelte es sich gegebenenfalls um einen sozialrechtlichen Zufluss, denn anderenfalls hätte der Anspruch nicht abgetreteten werden können mangels Verfügungsmöglichkeit des Leistungsbeziehers.
    Die Abtretung ist zivilrechtlich zu beurteilen (zugrunde liegendes Rechtsgeschäft = Neuwagenkauf). Daher ist der „geldwerte“ Anspruch wohl dem Leistungsbeziehers zuzurechnen.
    Die Frage ist, wie dieses zivirechtliche Ergebnis im Rahmen der Einheit der Rechtsordnung sozialrechtlich zu beurteilen ist. Und hier stehen sich ja mitterlweile zwei Auffassungen (der Rechtsprechung) gegenüber.

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