Ein Urteil des Sozialgerichtes Dortmund erregte heute mediales Ausfehen. Danach darf ein Arbeitsloser einen Job zu Dumpinglöhnen ablehnen, ohne das es zu Leistungskürzung kommt. ALG II-Berechtigten Stellen mit einer unzulänglichen Entlohnung aufzuzwingen, hieße Lohndumping behördlicherseits zu unterstützen.
Erstaunlich an diesem Urteil ist nicht, dass es gefällt wurde, sondern dass es überhaupt zu einem Gerichtsverfahren kommen musste. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Arbeitslose dürfen einen angebotenen Job ablehnen, wenn er unzumutbar ist. Unzumutbar ist ein Job – auch nach den internen Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit -, wenn der Lohn sittenwidrig ist. Ein Lohn von mehr als 30 % unterhalb des Tarif- oder ortsüblichen Lohnes ist sittenwidrig.
Schon die dortige ARGE, wenn sie sich denn an die für sie geltenden Richtlinien halten würde, hätte die Leistungen nicht kürzen dürfen. Dennoch tat sie es. Die ARGE Greifswald ist erkennbar nicht die Einzige, bei der einiges im Argen liegt. Das Problem entsteht immer dann, wenn bürokratisch und schematisch über Schicksale entschieden wird und die persönliche Situation der Betroffenen nicht berücksichtigt wird. Fällt diese Haltung zusammen mit einem von den Trägern vorgegebenen Sparzwang, dann entsehen solche Auswüchse wie bei der Greifswalder ARGE. Und so verwundert es auch nicht, dass in Greifswald anscheinend niemand in der ARGE nach Dumpinglöhnen fragt.