Die OZ berichtet heute über die Richtlinie des Kreises zu den Kosten der Unterkunft für ALG II- und Sozialhilfeberechtigte. Die allgemein zugängliche Kurzfassung ist hier, die nur für Abonnenten erhältliche Langfassung ist hier zu finden.
Soweit es dort heißt, dass „der erste Entwurf […] laut Verwaltung längst noch nicht spruchreif“ sei, so ist das unzutreffend. Bereits der erste Versuch der Landrätin (Die Linke!), die Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft für ALG II- und Sozialhilfeberechtigte allein an finanziellen Erwägungen auszurichten, ist sowohl im Sozialausschuss als auch im Kreistag gescheitert. Die Verwaltung sah sich angesichts von 23 Änderungsanträgen gezwungen, ihren Entwurf zurück zu ziehen. Wir sind gespannt auf den neuen Anlauf.
Rechtsstaatlich bedenklich ist aber dies: „Wenn diese Summe durch höhere Richtwerte weiter steigt, gerät der eh schon finanziell gebeutelte Kreis in noch stärkere Schieflage.“ Und auch die FDP ist dabei, wenn es gilt, Grundrechte zu beschneiden.
Vielleicht sollten auch die Besserverdienenden und selbsternannten Leistungsträger dieser Republik zur Kenntnis nehmen, dass auch finanziell schlecht Gestellten Grundrechte zustehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 09.02.2010 festgestellt, dass jedem in Deutschland Lebenden das soziokulturelle Existenzminimum zusteht. Dazu gehört auch das Recht auf angemessen Wohnraum. Im Urteil heißt es auch, das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum „ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden“. Und weiter: „Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen“. Dass gerade eine den Bürgerrechten ehemals verpflichtete Partei dies nicht berücksichtigt, ist bedauerlich. Die Verpflichtungen des Grundgesetzes stehen nicht zur Disposition des Landkreises.