brachte ein Ergebnis, mit dem wir leben können. Unser Antrag auf Aussetzung von Sanktionen, den die Stadt in die Trägerversammlung der ARGE einbringen soll (hier nachzulesen), wurde mit 5 Ja- und 4 Nein-Simmen bei 3 Enthaltungen zu Ziffer 1 des Antages angenommen. Die Ziffern 2 und 3 wurden zwar abgelehnt, Ziffer 3 mit 7 Enthaltungen, hatten aber ohnehin lediglich deklaratorischen Charakter.
Die verfassungswidrige Sanktionspraxis und deren Wirkung ist auch Gegenstand einer von Anne Ames durchgeführten Studie im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung. Die Kurzfassung der Studie ist hier zu finden. Der Verein Tacheles e.V. schreibt dazu:
„Sanktionen nach § 31 SGB II, die ja immer in einer weiteren Kürzung oder gar im Entzug der ohnehin spärlichen materiellen Existenzsicherung bestehen, haben vielfältige negative Auswirkungen auf die Lebenslage der Betroffenen. Unter anderem verstärken sie häufig sozialen Rückzug und Isolation. Im Zusammenwirken mit weiteren ungünstigen Situationskonstellationen, die bei der Verhängung von Sanktionen regelmäßig nicht berücksichtigt werden, können Sanktionen auch in die Obdachlosigkeit, zu schwerwiegenden psychosomatischen Erkrankungen oder zu strafrechtlich sanktionierten Versuchen führen, alternative Einkommensquellen zu erschließen.
In den meisten untersuchten Fällen bewirkten die Sanktionen nicht, dass sich die Sanktionierten künftig so verhielten, wie es zuvor von ihnen erwartet wurde. In einigen Fällen war eine solche Wirkung schon deshalb nicht möglich, weil die sanktionierten Verhaltensweisen aus einer akzidentiellen Situationskonstellation folgten, die mit großer Wahrscheinlichkeit so nicht mehr eintritt. Überwiegend hatten die Sanktionen deshalb keine verhaltenssteuernde Wirkung, weil das sanktionierte Verhalten aus Motiven und/oder Kompetenzdefiziten folgte, die offenbar stärker waren als die Strafangst der Betroffenen. In einigen Fällen haben die Behördenmitarbeiter/-innen darauf verzichtet, den Sanktionierten erneut eine Verpflichtung aufzuerlegen, die der nicht erfüllten Verpflichtung entsprochen hätte. In anderen Fällen erduldeten die Sanktionierten die Wiederholung von Sanktionen, weil die Überforderung durch bestimmte Verhaltenserwartungen fortbestand.
In einigen Fällen hatten die Sanktionen das Gegenteil einer aktivierenden, nämlich eine lähmende Wirkung auf das Verhalten der Betroffenen. In wenigen Fällen erhöhten die Sanktionen die resignative Anpassungsbereitschaft an behördliche Erwartungen, die jedoch keine Hoffnungen auf verbesserte Arbeitsmarktchancen wecken.“
Mehr hier. Dem ist nichts hinzuzufügen.