Neuer Landkreis: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordern mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung sowie kürzere Amtszeiten

Auf der nächsten Sitzung des Gremiums zur Vorbereitung auf den neuen Landkreis am 22. März in Pasewalk wird erstmals über die Hauptsatzung für den neuen Großkreis beraten. Wir werden einige Änderungen am vorliegenden Entwurf beantragen.

Transparenz und Öffentlichkeit sind für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wichtige politische Ziele. Deswegen sind wir dagegen, dass der zukünftige Finanzausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagt, wie es der Satzungsentwurf vorsieht. Für den Fall, dass schützenswerte Interessen einzelner Bürger beraten werden, kann man problemlos für die betreffenden Tagesordnungspunkte Nichtöffentlichkeit herstellen.

Die Bürgerinnen und Bürger des neuen Landkreises müssen sich einbringen können. Deswegen werden wir beantragen, dass die Tagesordnungen der Ausschüsse mindestens fünf Werktage vor der Sitzung veröffentlich werden und nicht nur drei Tage vorher, wie es vorgeschlagen wird.

Zudem fordern wir, dass der Landrat für sieben und nicht wie angeregt für acht Jahre gewählt wird. Eigentlich bevorzugen wir noch kürzere Amtszeiten, denn die Wählerinnen und Wähler müssen die Möglichkeit haben, regelmäßig über die Regierung abzustimmen. Das erlaubt aber die Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern nicht.

Stefan Fassbinder
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2 Kommentare bei „Neuer Landkreis: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordern mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung sowie kürzere Amtszeiten“

  1. Damit sind wir in guter Gesellschaft mit den FreundInnen aus Sachsen-Anhalt:

    „Als Sofortinitiative im Landtag wollen die Grünen erreichen, dass die Fachausschüsse des Landtags in Zukunft nicht mehr die Öffentlichkeit ausschliesst.“

    Näheres hier.

  2. Generell ist zu fragen, ob ein weitreichender Ausschluss der Öffentlichkeit überhaupt mit der Kommunalverfassung zu vereinbaren ist. Regelungen wir §29 (5) erwähnen ausdrücklich zwar nur die Sitzungen der gesamten Vertretung, aber allein aus der ausdrücklichen Eingrenzung auf „überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder
    berechtigte Interessen Einzelner“ folgt eigentlich eine Auslegung, nach der diese abschließend zu verstehenden Kriterien immer zu gelten hätten. Nur so als Tipp für die Argumentation morgen abend.

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